ALLGEMEINE DECKBEDINGUNGN  (Stand 01.01.2019)

 

1. Aktuelle Decktaxen:

 

TM LOPEZ AV 1400,00 andere arabische Rassen 800,00, sonstige 500,00

EH ZYRANO AV 1200,00 andere arabische Rassen 800,00, sonstige 500,00

EH ETHOS AV 1200,00 andere arabische Rassen 800,00, sonstige 500,00

ZEBULON AV 1000,00 andere arabische Rassen 700,00, sonstige 500,00 

 

2. Es werden nur gesunde Stuten zur Bedeckung angenommen. Der Stutenbesitzer garantiert, dass seine Stute (und Fohlen), sowie deren Herkunftsbestand frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere Hautpilz und infektiösem Husten. Im Zweifelsfall kann der Hengsthalter eine tierärztliche Untersuchung auf Kosten des Stutenbesitzers anordnen, bzw. die Stute ablehnen.

 

3. Die Impfungen müssen ordnungsgemäß durchgeführt und im Equidenpaß, welcher vorzulegen ist, eingetragen sein. Zwingend erforderlich sind die Impfungen (Grundimmunisierung + termingerechte Auffrischungen) gegen Herpes EHVI/EHV IV Infektionen und  Influenza.

4. Der einwandfreie Befund einer Cervix Tupferprobe ist vorzulegen. Diese darf nicht älter als 21 Tage sein. Auf Wunsch kann die Tupferprobe auch im Gestüt durchgeführt werden. Dies erfolgt im Namen und auf Rechnung des Stutenbesitzers.

 

5. Ein aktueller, negativer Coggins Test (Infektiöse Anämie).

 

6. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, unaufgefordert mitzuteilen, wenn im Herkunftsbestand innerhalb der letzten 12 Monate Virusabbort aufgetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn die Stute im letzten Zuchtjahr verfohlt oder ein nicht lebensfähiges Fohlen geboren hat. Auf Aufforderung sind Untersuchungsbefunde vorzulegen.

Bei Nichtbeachtung bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Seiten des Gestüts Enserhof vorbehalten.

 

7. Das Pensionsgeld beträgt pro angefangenem Tag: Stute ohne Fohlen 14.-, Stute mit Fohlen 16.-€ (zzgl.19% MWSt). Soll die Stute bis zur Trächtigkeitsuntersuchung im Gestüt verbleiben, so ist dies bereits bei der Anmeldung abzuklären.

 

8. Verbleibt die Stute länger als 4 Wochen im Gestüt, so wird ab der 5.Woche die aktuell auf dem Enserhof geltende Stallpension erhoben.

 

9. Der Hengsthalter ist berechtigt, wenn es erforderlich erscheint, im Namen des Stutenbesitzers einen Tierarzt mit der Behandlung des Pferdes zu beauftragen.

Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Hufschmiedes, sowie den Ersatz nicht (mehr) brauchbarer oder beschädigter Ausrüstungsgegenstände (Halfter etc.)

Soweit möglich, hält der Hengsthalter vor Auftragserteilung Rücksprache mit dem Stutenbesitzer.

 

 

10. Decktaxe, Pensionsgeld und sonstige entstandene Kosten sind bei Abholung der Stute zu bezahlen oder bis zu diesem Zeitpunkt auf Konto DE 19 7606 9378 0200 6357 66 BIC: GENODEF1BEH Raiffeisen Bechhofen zu überweisen.

Der Deckschein wird erst nach vollständiger Bezahlung aller Ansprüche  ausgehändigt.

 

11.Die Bedeckung beinhaltet eine Lebendfohlengarantie. Dies bedeutet::

sollte eine Stute nicht aufnehmen, resorbieren, verfohlen oder ein nicht lebensfähiges Fohlen (das heißt: Tod oder Nottötung innerhalb von 24 Stunden) zur Welt bringen, hat der

Stutenbesitzer das Recht, die Stute in der kommenden Decksaison kostenlos erneut decken zu lassen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht. Für den Fall der Inanspruchnahme des Rechts auf kostenlose Nachdeckung sind lediglich die Pensions- oder sonstigen Kosten zu bezahlen.

Sollte der ursprünglich gewählte Hengst nicht mehr zur Verfügung stehen (Verkauf, Tod, o.ä.), so kann der Stutenbesitzer einen anderen, zu diesem Zeitpunkt auf dem ENSERHOF aufgestellten Hengst wählen. Liegt dessen Decktaxe höher, ist der Differenzbetrag zu zahlen.

 

12. Für fachgerechte Unterkunft und Betreuung der Stute wird Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt keine Haftung für grobe Schäden an der eingestellten Stute (und Fohlen), soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls für Gestütspersonal oder Hilfskräfte.

Der Stutenhalter versichert, dass die Stute haftpflichtversichert ist. Ist die Stute nicht haftpflichtversichert, erklärt sich der Stutenbesitzer bereit, für alle durch seine Stute verursachten Schäden aufzukommen.

 

13. Die Eigentümer bzw. Besitzer der Stute (und Fohlen) gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB.

 

14. sonstige Vereinbarungen:

OP Freigabe (Kolik) wird erteilt/nicht erteilt.

 

Der Stutenbesitzer erkennt die allgemeinen Deckbedingungen an. Beidseitiger Erfüllungsort ist Ansbach.

 

Ort/Datum: